Igelhilfe

In Bayern und vielen anderen Bundesländern steht der Igel seit 2017 auf der „Roten Liste der bedrohten Tierarten“. In der offenen Kulturlandschaft haben sie keine Chance mehr zu überleben. Deshalb sind die Igel Kulturfolger geworden und sind extrem auf unsere Gärten angewiesen.

Unser europäischer Braunbrustigel zählt zu den besonders streng geschützten Tieren und es ist per Gesetz  verboten, nicht hilfebedürftige Wildtiere der Natur zu entnehmen oder ihnen durch unsachgemäßes Handeln zu schaden.

Jedes Jahr wird die Zahl der in Not geratenen Igel höher, deshalb möchten wir Ihnen hier Informationen über diese wundervollen Wesen zur Verfügung stellen.

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Abschnitt 3 - Besonderer Artenschutz (§ 44 - 47)

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
  2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
  1. a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
  2. b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote)

Vollständiger Gesetzestext und Aktualisierungen unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html